Unsere Geschäfts- & Einkaufsbedingungen
AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, Garantiebedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Lieferungen und Leistungen der RICO Sicherheitstechnik AG, Herisau (nachfolgend „RICO“) an Kunden oder Kunden von Kunden.
2. Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung an den Kunden zustande. Die Offerten der RICO sind unverbindlich. Zudem gelten sämtliche Kataloge, Prospekte und Publikationen im Internet nicht als Aufforderung zur Offerte und sind für RICO ebenfalls unverbindlich. Ohne schriftliche Zustimmung von RICO sind Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrages ungültig. Bestellungen, die von den von RICO publizierten Spezifikationen abweichen oder vom Kunden angebrachte Zusätze oder Änderungen enthalten, entfalten nur eine Wirkung, falls sie mit einer Auftragsbestätigung ausdrücklich durch RICO bestätigt werden.
3. Annullierung des Vertrages
Bei Annullierung des Vertrags werden die bis zum Zeitpunkt der Vertragsannullierung angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.
4. Lieferumfang
Für den Umfang und die Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von RICO massgebend. Material und Leistungen, die nicht aufgeführt sind, werden zusätzlich verrechnet.
5. Technische Unterlagen
Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, Gewichtangaben usw., sind annähernd massgebend. Die massgebende Fassung wird jeweils mit der Auftragsbestätigung bzw. bei Auslieferung übermittelt. RICO behält sich notwendige Änderungen vor.
6. Preise
Sofern nicht ausdrücklich anders als in Schweizer Franken bezeichnet, verstehen sich alle Preisangaben netto, exkl. MWSt. Im Nettopreis inbegriffen ist die Standard-Verpackung der Ware. Sämtliche weitere Kosten, wie z.B. spezielle Verpackungen (z.B. Seefracht, Gefahrengut), Transport, Express-, Nachnahmekosten oder andere notwendige Bewilligungen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Nicht im Nettopreis enthalten sind ferner von RICO erbrachte Nebenleistungen, wie z.B. Montage, Inbetriebnahme, etc.. RICO behält sich vor, ihre Preise jederzeit bis zum Vertragsschluss zu ändern. Zudem können Preisanpassungen erfolgen, wenn der Umfang der vereinbarten Leistung, das Material oder die Ausführung, Änderungen erfahren haben oder nachträglich durch den Kunden, eine Lieferfristverlängerung verlangt wird.
Bestellungen mit einem Bruttopreis von kleiner als CHF 200.00 werden Bearbeitungs- und Verpackungskosten von CHF 100.00 erhoben.
Die Preise der RICO sind grundsätzlich Fixpreise. Dies vorbehältlich einer Preiserhöhung zwischen Bestellungseingang und Rechnungsstellung (je Bestellung), um die Monatsteuerung Schweiz, sofern die Monatsteuerung Schweiz mehr als 2 % beträgt (massgeblich ist der Landesindex für Konsumentenpreise Schweiz; Basis Stand Februar 2015: 97.9 Punkte gegenüber 100 Punkte im Dezember 2010). Allfällige Preiserhöhungen gelten bis auf Weiteres. Negative Monatsteuerungen Schweiz tangieren die Preise der RICO nur, wenn diese ./. 2% betragen (massgeblich ist der Landesindex für Konsumentenpreise Schweiz; Basis Stand Februar 2015: 97.9 Punkte gegenüber 100 Punkte im Dezember 2010).
7. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen von RICO sind, falls nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollumfänglich zu bezahlen. Die Rechnung wird mit Lieferung der Ware gestellt. Nach Ablauf der Zahlungsfrist schuldet der Kunde RICO ohne weiteres eine Mahngebühr von CHF 100.00 oder Verzugszinsen in der Höhe von 7.75% p.a., falls die Verzugszinsen den Betrag der Mahngebühr übersteigen. Ist der Kunde in Verzug, behält sich RICO vor, weitere Lieferungen (inkl. Ersatzteile) zurückzubehalten.
Der Kunde ist (auch bei Lieferungen gestützt auf Rahmenlieferverträge) nicht berechtigt, Forderungen von RICO mit Gegenforderungen zu verrechnen.
8. Lieferbedingungen
Alle Zeitangaben, Termine und Lieferfristen gelten als unverbindlich, sofern ihre Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfristen und Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertig gestellt ist. Ist RICO in Lieferverzug, wird vermutet, dass der Kunde weiterhin auf die Lieferung besteht. Ein Schadenersatz für verspätete Lieferung oder Ersatzbeschaffung ist ausgeschlossen.
Sofern auf der Auftragsbestätigung nicht anders vermerkt, gelten die Lieferungen frei ab Werk Herisau (EXW = ex Works / Incoterms 2020).
9. Einsatz und Installation von RICO Produkten
Die Installation und der Unterhalt von RICO Produkten dürfen einzig durch ausgebildetes und RICO zertifiziertes Fachpersonal erfolgen.
Servicetechniker im Bereich Explosionsschutz haben alle zwei Jahre einen Ausbildungs- und Weiterbildungskurs der RICO oder bei RICO-zertifizierten Trainern zu besuchen. Übrige Installateure haben regelmässig Ausbildungs- und Weiterbildungskurse der RICO zu besuchen.
RICO Produkte müssen gemäss den Bestimmungen in den jeweils aktuell gültigen techn. Datenblättern und Montage- und Bedienungsanleitungen eingesetzt und installiert werden. Für Produkte die von nicht zertifizierten Personal gewartet wurden, übernimmt RICO keine Haftung und Gewährleistung.
10. Spezifikationen
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, spezifizieren die von RICO in Katalogen, Broschüren, Websites, Datenblättern und Bedienungsanleitungen oder sonstigen Veröffentlichungen publizierten Angaben in Text- oder Bildform (z.B. Abbildungen oder Zeichnungen) die Beschaffenheit der von RICO gelieferten Waren und ihre Verwendungsmöglichkeiten abschliessend und stellen keine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie dar. Die Beschaffenheit der gelieferten Produkte kann in Material, Farb- oder Formgebung von Bildern oder Ausstellungsstücken abweichen. RICO übernimmt keinerlei Verantwortung bezüglich der Tauglichkeit oder der Eignung der Produkte für einen bestimmten Zweck. Die von RICO kommunizierten Spezifikationen sind nur als Orientierungsrichtlinie zu betrachten. RICO behält sich vor, die kommunizierten Spezifikationen der Produkte zu ändern oder anstelle der bestellten Produkte andere, gleichwertige Produkte von Drittlieferanten zu liefern.
11. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche von RICO verbleiben die gelieferten Produkte im Eigentum von RICO. RICO behält sich vor, einen Registereintrag vornehmen zu lassen und den jeweiligen Kunden zu verrechnen.
12. Gefahrenübergang
Nutzen und Gefahr an den Produkten gehen mit der Übergabe an den Frachtführer oder mit der Abholung durch den Kunden auf den Kunden über.
12. Prüfungspflicht
Die Produkte sind durch den Besteller unmittelbar nach Erhalt auf Mängel zu prüfen. Allfällige Mängel sind RICO innerhalb 8 Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt das Produkt als genehmigt. Verdeckte Mängel sind unmittelbar nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
13. Gewährleistung
Die von RICO ausgelieferten Produkte weisen die auf den zugehörigen Datenblättern ausdrücklich aufgeführten Spezifikationen auf.
Betreffend Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gilt Artikel 210 OR, im Übrigen ist die Gewährleistung im gesetzlich zulässigen Masse wegbedungen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, welche dadurch entstehen oder mitverursacht werden, weil der Kunde oder dem Verantwortlichkeitsbereich des Kunden anzurechnende Dritte
a) Produkte in Bereichen einsetzen, welche nicht in den Datenblättern und Montage- und Bedienungsanleitungen spezifiziert sind, insbesondere in Flugzeugen und jeglichen anderen Fortbewegungsmitteln zu Luft;
b) Produkte einsetzen, ohne dass sie die gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften einhalten oder Weisungen von RICO (insbes. über Montage, Inbetriebsetzung, Betriebsvorschriften) und Angaben auf den Datenblättern und Montage- und Bedienungsanleitungen missachten;
c) die Produkte fehlerhaft oder unsorgfältig montieren, handhaben, installieren oder dies nicht dem jeweils massgebendem Stand der Technik entsprechend ausführen oder die Produkte nicht durch Fachpersonen eingesetzt oder montiert haben lassen, welche von RICO oder RICO-zertifizierten Trainern aus- und weitergebildet wurden;
d) Änderungen oder Reparaturen an Produkten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von RICO vornehmen;
e) die Produkte infolge unsachgemässer oder zweckfremder Verwendung oder übermässiger Beanspruchung verschleissen;
f) Produkte unsachgemäss lagern;
g) mit der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung RICO gegenüber in Rückstand gerät; sowie
h) bei Korrosionsschäden jeder Art;
i) Schäden, die vom Kunden oder von Dritten zu verantworten sind;
j) bei Mängeln infolge aussergewöhnlicher Betriebszustände, deren Abänderung ausserhalb des Einflussbereiches von RICO liegt;
k) alle mittelbaren Schäden, insbesondere Ersatzansprüche für Betriebsstörungen und bauliche Änderungen, Schäden an anderen nicht zur Lieferung von RICO gehörenden Anlagen;
Für Handlungen oder Unterlassungen von Hilfspersonen des Kunden haftet der Kunde wie für seine eigenen.
Falls eine rechtzeitige schriftliche Meldung erfolgt ist, ist RICO verpflichtet, mangelhafte Produkte entweder durch gleiche oder gleichwertige Produkte zu ersetzen, diese selbst oder durch Dritte auf ihre Kosten reparieren zu lassen oder dem Kunden eine Gutschrift in der Höhe des bezahlten Nettopreises des mangelhaften Produktes auszustellen. RICO entscheidet darüber, welche dieser Massnahme ergriffen wird. Die für die Ersatzlieferung anfallenden Nebenkosten, wie Transport etc. werden vollumfänglich vom Kunden getragen. Für ersetzte Produkte fängt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen an. RICO kann den Kunden verpflichten, zur Schadensverhütung bestimmte mangelhafte Produkte oder Teile von Produkten auf einer Anlage auszutauschen, wobei angemessene und von RICO anerkannte Aufwendungen des Kunden in diesem Zusammenhang zu Lasten von RICO gehen.
14. Haftungsausschluss
Die Haftung von RICO ist in Ziffer 13 abschliessend umschrieben. Alle weiteren Ansprüche des Kunden gegenüber RICO, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere auf Minderung oder Wandelung, sind ausgeschlossen und werden ausdrücklich wegbedungen.
Es bestehen keine Ansprüche vom Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Produkten selbst entstanden sind. Insbesondere ist die Haftung von RICO für Kosten zur Feststellung von Schadensursachen, für Expertisen und für indirekte oder Folgeschäden (einschliesslich Mangelfolgeschäden) aller Art, wie z.B. Nutzungsausfall, Stillstandszeiten, Ertragsausfall, entgangener Gewinn etc. ausgeschlossen, soweit sie von RICO nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden.
Soweit die Haftung der RICO ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeitenden, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
15. Schadloshaltung
Der Kunde wird RICO von allen Forderungen Dritter, welche diese im Zusammenhang mit in Ziffer 13 aufgezählten Ereignissen gegenüber RICO stellen, auf erstes Verlangen vollumfänglich freistellen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Produktehaftpflicht.
16. Höhere Gewalt
Weder RICO noch der Kunde haften für Schäden aller Art, wenn Hindernisse auftreten, die sie trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können, ungeachtet ob sie bei RICO oder beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Rohmaterialien, Halb- und Fertigfabrikate, Nichtverfügbarkeit von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Embargos, Export- oder Importbeschränkungen, Naturereignisse sowie Ereignisse, welcher der Kontrolle von RICO oder des Kunden weitgehend entzogen sind.
Zahlungen dürfen jedoch nicht unter Berufung auf diese Bestimmungen zurückgehalten oder verzögert werden. Beide Parteien werden in jedem Fall unverzüglich alle sinnvollen und ihnen zumutbaren Massnahmen treffen, um Schäden zu vermeiden oder, sofern solche eintreten, um das Ausmass solcher Schäden auf ein Minimum zu beschränken.
17. Wiederverkauf
Im Falle eines Wiederverkaufes des Produktes hat der Kunde seinem Käufer mindestens die gleichen Gewährleistungsausschlüsse zu überbinden.
18. Änderungen
RICO behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern.
19. Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, vom Vertragspartner erhaltene und den Vertragpartner oder dritte Vertragspartner betreffende Informationen wieder an Dritte weiterzureichen, noch zum Nachteil des Vertragspartners oder dritten Vertragspartnern zu verwenden. Diese sind ausserdem vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Sie verpflichten sich weiter, Mitteilungen an die Öffentlichkeit und an Dritte über den Inhalt und den Vollzug dieses Vertrages nur in gegenseitigem Einverständnis abzugeben. Dies beinhaltet auch die Informationsregelung gegenüber Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten sowie Banken.
20. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.
21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss der Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener-Kaufrecht) und weiteren internationalen Abkommen.
Für sämtliche Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz von RICO in Herisau zuständig.
Bei Abweichungen ist die deutschsprachige Fassung dieses Dokumentes massgebend.
Herisau, März 2015
AEB
Allgemeine Einkaufsbedingungen der RICO Sicherheitstechnik AG
1. Ausschliessliche Geltung
Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Einkäufe der RICO Sicherheitstechnik AG (nachfolgend RICO). Mit der Bestätigung der Bestellung bzw. des Auftrages oder mit deren Ausführung, anerkennt der Lieferant unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen, als allein gültige Vertragsgrundlage. Allgemeine Lieferbedingungen von Lieferanten gelten für unsere Einkäufe nur, soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
2. Allgemeines
2.1 Mit diesen AEB wird das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht, CISG) ausdrücklich ausgeschlossen.
2.2 Annahme der Lieferung oder Zahlung durch die RICO stellt keine Anerkennung der Bedingungen des Lieferanten dar. Vielmehr betrachtet RICO die Erbringung der bestellten Leistung durch den Lieferanten als nachträgliche Anerkennung der in dieser Bestellung genannten Einkaufbedingungen, auch wenn der Lieferant zuvor ausdrücklich widersprochen oder in seiner Auftragsbestätigung auf andere Bedingungen verwiesen hat. Allfällige Verkaufs- bzw. Lieferungsbedingungen des Lieferanten werden damit hinfällig.
3. Anfrage und Angebot
3.1 Angebote von Lieferanten erfolgen für RICO kostenlos.
3.2 Auf Abweichungen von Anfragen der RICO ist im Angebot ausdrücklich hinzuweisen, gegebenenfalls sind entsprechende Zeichnungen beizulegen. Bei Unklarheiten sind die Einkäufer der RICO zu konsultieren.
4. Bestellung
4.1 Eine Bestellung gilt erst dann von RICO als erteilt, wenn sie von RICO schriftlich abgefasst, oder im Falle mündlicher, telefonischer, telegrafischer oder per E-Mail übertragener Bestellung, ordnungsgemäss mit einem Schriftstück bestätigt wurde.
4.2 Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in der Bestellung von RICO besteht für RICO keine Verbindlichkeit. Der Lieferant hat RICO offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Druckfehler unverzüglich zu melden.
4.3 Unverzüglich, spätestens jedoch 4 Arbeitstage nach Eingang der Bestellung von RICO, hat der Lieferant eine Auftragsbestätigung zu erstellen, die sowohl die Beschaffenheit der Ware als auch Preis und Liefertermin ausdrücklich nennt.
4.4 Gesamthafte oder teilweise Untervergabe unserer Aufträge an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Der Lieferant haftet uneingeschränkt für die von seinen Unterlieferanten bezogenen Teile.
4.5 Abweichungen gegenüber dem Inhalt der Bestellung von RICO sowie spätere Vertragsänderung gelten erst dann als vereinbart, wenn sie ausdrücklich von RICO schriftlich bestätigt wird.
5. Lieferung
5.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Wenn nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung fracht- und verpackungsfrei nach CH-9100 Herisau, St. Gallerstrasse 26 oder an einen anderen von uns bestimmten Ort. Massgebend für die Einhaltung des Liefertermins sind in diesem Fall der Eingang und die Kontrolle durch die entsprechende Warenannahme, in sonstigen Fällen die Mitteilung über die rechtzeitige Bereitstellung.
5.2 Jeder Sendung ist ein ausführlicher Lieferschein bzw. Packzettel oder Frachtbrief beizulegen, auf dem unsere Bestellnummer, Artikelnummer, Menge, Warenbezeichnung etc. aufzuführen sind.
5.3 Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt nach Eintreffen der Lieferung am Erfüllungsort, bzw. wenn dort eine Abnahme erforderlich ist, nach deren Durchführung. Die Ware geht in diesem Augenblick in unser volles und unwiderrufliches Eigentum über.
5.4 Für Beschädigungen während des Transportes infolge ungenügender Verpackung und/oder Befestigung haftet der Lieferant.
6. Garantie / Gewährleistung
6.1 Die Garantie- / Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten. Zur Gewährleistung des Lieferanten gehört auch die Einhaltung aller einen Liefergegenstand betreffenden Normen, Schutzvorschriften, Umweltvorschriften, einschliesslich der Nichtverletzung von Rechten Dritter.
6.2 Die Garantievereinbarung muss spätestens mit der Rechnung vorgelegt werden. Die vereinbarte Garantiedauer beginnt mit der Inbetriebnahme der gelieferten Ware.
6.3 Bei Lieferung fehlerhafter Ware sind wir berechtigt, nach unserer Wahl kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
6.4 Mängel der Lieferung oder Leistung sind von uns innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen.
7. Liefertermine
7.1 Erkennt der Zulieferer die Gefahr der Lieferverzögerung, so hat er die RICO unverzüglich zu informieren.
7.2 Teillieferungen und Vorauslieferungen dürfen nicht ohne unser ausdrückliches Einverständnis erfolgen.
7.3 Bei nicht fristgerechter Lieferung – auch unverschuldet – ist die RICO berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.
7.4 Der Lieferant zahlt bei Verzögerung der RICO pro angefangene Woche 2% des Bestellwertes als Konventionalstrafe. Der Betrag ist auf max. 10% des Bestellwertes begrenzt. Vorbehalten ist die Geltendmachung weiteren Schadens.
8. Stornierung durch Kunden der RICO
8.1 Für den Fall, dass unser Kunde den erteilten Auftrag, für dessen Erfüllung die Lieferungen dienen soll, aus Gründen storniert, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, den Vertrag ohne Schadenersatzfolgen aufzulösen.
8.2 Im Fall der Kündigung ersetzen wir dem Lieferanten diejenigen nachgewiesenen Aufwendungen, welche ihm notwendigerweise zur zweckentsprechenden Erledigung des ihm erteilten Auftrages bis zum Rücktritt entstanden sind.
9. Höhere Gewalt
9.1 Die Vertragspartner haften nicht für die durch Ereignisse „höherer Gewalt“ bedingte Nichterfüllung der Vertragspflichten. Unter „höherer Gewalt“ sind nach Vertragsabschluss eintretende, nicht voraussehbare und objektiv unabwendbare Zustände zu verstehen.
9.2 Der Vertragspartner, der sich auf Gründe „höhere Gewalt“ beruft, ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Wird diese Benachrichtigung unterlassen oder erfolgt sie verspätet, haftet die betroffene Partei gegenüber dem Vertragspartner für die daraus zusätzlich entstandenen Mehrkosten und finanziellen Folgen.
10. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
10.1 Wenn nicht anders vereinbart erfolgt die Zahlung grundsätzlich erst nach vertragsgemässem Eingang des Liefergegenstandes, der dazugehörigen Dokumentationen und Zeugnisse sowie einer ordnungsgemässen Rechnung bei uns.
10.2 Die Rechnung ist für jede Bestellung gesondert unter Angabe der Bestellnummer zu stellen.
10.3 Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innert 30 Tagen. Die Frist beginnt mit Rechnungseingang oder falls der Wareneingang nach dem Rechnungseingang ist, mit dem Wareneingangsdatum.
11. Geheimhaltung
11.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
11.2 Die von der RICO überlassenen Unterlagen, Daten, Zeichnungen, Skizzen, Datenträger, Fotos und Darstellungen die wir dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleiben im Eigentum der RICO. Der Lieferant darf obigen Unterlagen etc. ohne die schriftliche Einwilligung der RICO weder weiterverwenden noch vervielfältigen, noch Dritten zugänglich machen.
11.3 Im übrigen gelten allfällige schriftliche Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen der RICO und dem Lieferanten.
12. Werkzeuge
12.1 Von uns beigestellte oder für uns angefertigte Werkzeuge und Modelle oder andere Unterlagen dürfen ausschliesslich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
12.2 Werkzeuge und Vorrichtungen, für die wir in irgendeiner Art die Kosten oder einen Kostenanteil bezahlen, bleiben Eigentum der RICO und sind auf Verlangen hin auszuhändigen. Der Lieferant verpflichtet sich, unsere Werkzeuge als unser Eigentum zu bezeichnen.
12.3 Der Lieferant ist für die sachgemässe Lagerung und den Unterhalt der Werkzeuge verantwortlich.
13. Sicherheit
Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass seine Ware sämtlichen zum Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften entspricht. Entsprechende Dokumente und Nachweise können durch den Besteller jederzeit ohne Verrechnung angefordert werden.
14. Anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist CH-9100 Herisau. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Die RICO ist aber auch berechtigt, die Gerichte am Sitz des Lieferanten anzurufen.
15. Massgebende Fassung
In Zweifelsfällen ist die aktuelle deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, welche auf der Webseite der RICO Sicherheitstechnik AG abrufbar ist, massgebend.
Herisau, Februar 2017